Handwerksmeister/in, Teil IV
Die Teilnehmer/innen bereiten sich auf die Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung vor. Sie lernen die betriebliche Ausbildung didaktisch und methodisch qualifiziert durchzuführen. Dazu erwerben sie insbesondere pädagogisches und psychologisches Grundwissen, Kenntnisse im Arbeits- und Berufsbildungsrecht sowie Methoden der Vermittlung und Ausbildung. Das vermittelte Wissen und ein erfolgreicher Abschluss befähigt die Teilnehmer/innen als Ausbilder/in zu arbeiten.
Handlungsfelder
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken
3. Ausbildung durchführen und
4. Ausbildung abschließen
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken
3. Ausbildung durchführen und
4. Ausbildung abschließen
Mitarbeiter/innen aller Wirtschaftsbereiche, die sich auf die Ausbilder-Eignungsprüfung vorbereiten.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 30 BBiG nachweist, d.h.
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit der Berufspraxis nachweist, oder
2. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf
entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem
Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 30 BBiG nachweist, d.h.
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit der Berufspraxis nachweist, oder
2. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf
entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem
Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.
Lehrgangsziele:
Die Teilnehmer bereiten sich auf die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vor. Sie lernen, die betriebliche Ausbildung didaktisch und methodisch qualifiziert durchzuführen. Dazu erwerben
sie insbesondere pädagogisches und psychologisches Grundwissen. Das vermittelte Wissen im Arbeits- und Berufsbildungsrecht befähigt die
Teilnehmer, Rechtsfälle in der Ausbildungspraxis informiert anzugehen.
Die Teilnehmer bereiten sich auf die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vor. Sie lernen, die betriebliche Ausbildung didaktisch und methodisch qualifiziert durchzuführen. Dazu erwerben
sie insbesondere pädagogisches und psychologisches Grundwissen. Das vermittelte Wissen im Arbeits- und Berufsbildungsrecht befähigt die
Teilnehmer, Rechtsfälle in der Ausbildungspraxis informiert anzugehen.
Fortbildungsprüfung der IHK bzw. HWK, Ausbildungsberechtigung bzw. Teil IV der Meisterprüfung
Anmeldegebühr: 50 € (Die Anmeldegebühr wird für die Teile I-IV des Kfz-Technikermeisters einmalig erhoben.)
Prüfungsgebühr gem. der Gebührenordnung der Handwerkskammer Konstanz
Prüfungsgebühr gem. der Gebührenordnung der Handwerkskammer Konstanz
620,00 €