Ausbilderlehrgang (AEVO) Vollzeit

Die Teilnehmer/innen bereiten sich auf die Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung vor. Sie lernen die betriebliche Ausbildung didaktisch und methodisch qualifiziert durchzuführen. Dazu erwerben sie insbesondere pädagogisches und psychologisches Grundwissen, Kenntnisse im Arbeits- und Berufsbildungsrecht sowie Methoden der Vermittlung und Ausbildung.

wenige Plätze

Garantierte Durchführung

Details

Gebühren

Kurs: 780,00 €

Unterricht

24.08.2026 - 08.09.2026

Mo-Fr. 07.30 - 16.15 Uhr

Vollzeit

Lehrgangsdauer 108 Std. (à 45 Minuten)

Lehrgangsort

Max Planck-Str. 17

78532 Tuttlingen

Lehrsaal

Kontakt

Tina Blessing

Tel. 07461 9290-24

blessing--at--bbt-tut.de

Unverbindliche Anfrage

Details

Angebotsnummer 117962-0

Das vermittelte Wissen und ein erfolgreicher Abschluss befähigt die Teilnehmer/innen als Ausbilder/in zu arbeiten.

Inhalt

Handlungsfelder:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
2. Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen
3. Ausbildung durchführen
4. Ausbildung abschließen

Als Ausbilder/-in haben Sie jedoch neben dem arbeitspädagogischen Nachweis in Form des Ausbilderscheins zusätzlich die persönliche und berufliche Eignung nachzuweisen.

Voraussetzungen

Mitarbeiter/innen aller Wirtschaftsbereiche, die sich auf die Ausbilder-Eignungsprüfung vorbereiten. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 30 BBiG nachweist, d.h. 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit der Berufspraxis nachweist, oder 2. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.

Abschluss

Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO)

Hinweis

Prüfungsgebühr nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Konstanz.

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